StaplerscheinTest

📝 Fahrerlaubnis, Beauftragung und Bestellung

Fahrerlaubnis, Beauftragung und Bestellung

Wer ein Flurförderzeug mit Fahrersitz oder Fahrerstand selbstständig steuert, muss bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Nach DGUV Vorschrift 68 (BGV D27) § 7 Abs. 1 darf der Unternehmer nur Personen mit dem selbstständigen Steuern beauftragen, die mindestens 18 Jahre alt, für diese Tätigkeit geeignet und ausgebildet sind und ihre Befähigung nachgewiesen haben (Nr. 1–3). Eine Ausnahme vom Mindestalter besteht für Jugendliche unter 18 Jahren, die zu berufsbildbezogenen Ausbildungszwecken unter Aufsicht steuern – dies gilt nicht als selbstständiges Steuern (§ 7 Durchführungsanweisungen; JArbSchG § 22).

Die Eignung umfasst die körperliche und geistige Eignung; hierzu dient die arbeitsmedizinische Vorsorge. Die Qualifizierung erfolgt nach dem DGUV Grundsatz 308-001 (vormals BGG 925) in drei Stufen:

Der Beauftragte muss vom Unternehmer schriftlich mit dem selbstständigen Steuern beauftragt werden (Schriftform zwingend, § 7 Abs. 1 letzter Satz). In der Beauftragung ist der Geltungsbereich anzugeben: für welchen Betrieb/Betriebsteil und für welche Flurförderzeuge (z. B. nach Tragfähigkeit, Bauart). Der Fahrausweis (Staplerschein) dokumentiert die absolvierte Qualifizierung, ersetzt aber nicht die schriftliche Beauftragung durch den Unternehmer.

Für Mitgänger-Flurförderzeuge (handgeführt) genügt nach § 7 Abs. 2, dass die Person geeignet und in der Handhabung unterwiesen ist – eine schriftliche Beauftragung ist hier nicht vorgeschrieben.

Der beauftragte Fahrer muss regelmäßig, mindestens einmal jährlich, unterwiesen werden (DGUV Vorschrift 1 § 4 Abs. 1 i. V. m. ArbSchG § 12). Der Unternehmer kann die Pflicht zur Unterweisung/Beauftragung schriftlich auf eine fachkundige, zuverlässige Person übertragen (ArbSchG § 13 Abs. 2; DGUV Vorschrift 1 § 13). Bei Verstößen oder Verlust der Eignung kann die Fahrberechtigung entzogen werden.

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Beispielfragen (35)

1. Welches Mindestalter muss eine Person erfüllen, um ein Flurförderzeug mit Fahrersitz oder Fahrerstand selbstständig führen zu dürfen?

  1. 16 Jahre
  2. 17 Jahre
  3. 18 Jahre
  4. 21 Jahre

Nach DGUV Vorschrift 68 § 7 Abs. 1 muss ein Fahrer von Flurförderzeugen mit Fahrersitz oder Fahrerstand mindestens 18 Jahre alt sein. (DGUV Vorschrift 68 (BGV D27) § 7 Abs. 1)

2. Welche drei Grundvoraussetzungen muss eine Person erfüllen, damit der Unternehmer sie mit dem selbstständigen Steuern eines Flurförderzeugs beauftragen darf?

  1. Mindestens 16 Jahre alt, geeignet und im Besitz eines Pkw-Führerscheins
  2. Mindestens 18 Jahre alt, geeignet und ausgebildet mit nachgewiesener Befähigung
  3. Mindestens 21 Jahre alt, gesund und seit drei Jahren im Betrieb
  4. Volljährig, sehfähig und Mitglied der Berufsgenossenschaft

Der Unternehmer darf nur Personen beauftragen, die mindestens 18 Jahre alt, für die Tätigkeit geeignet und ausgebildet sind und ihre Befähigung nachgewiesen haben. (DGUV Vorschrift 68 § 7 Abs. 1 Nr. 1–3)

3. Ein 17-jähriger Auszubildender soll im Rahmen seiner berufsbildbezogenen Ausbildung unter Aufsicht eines Ausbilders einen Stapler steuern. Wie ist dies rechtlich zu bewerten?

  1. Das ist generell verboten, da das Mindestalter von 18 Jahren ausnahmslos gilt
  2. Das ist zulässig, weil das Steuern unter Aufsicht zu Ausbildungszwecken nicht als selbstständiges Steuern gilt
  3. Das ist nur mit Sondergenehmigung der Polizei erlaubt
  4. Das ist erlaubt, sobald der Auszubildende einen Pkw-Führerschein besitzt

Das Steuern durch Jugendliche unter 18 Jahren zu Ausbildungszwecken unter Aufsicht gilt nicht als selbstständiges Steuern und ist deshalb als Ausnahme zulässig. (DGUV Vorschrift 68 § 7 Durchführungsanweisungen zu Abs. 1; JArbSchG § 22)

4. Was bedeutet die Voraussetzung der "Eignung" eines Fahrers im Sinne der DGUV Vorschrift 68?

  1. Der Fahrer muss körperlich und geistig in der Lage sein, das Flurförderzeug sicher zu führen
  2. Der Fahrer muss mindestens fünf Jahre Berufserfahrung haben
  3. Der Fahrer muss einen Lkw-Führerschein besitzen
  4. Der Fahrer muss Mitglied des Betriebsrats sein

Eignung bedeutet, dass der Fahrer körperlich und geistig geeignet ist, das Flurförderzeug sicher zu steuern; dazu gehören etwa ausreichendes Seh- und Reaktionsvermögen. (DGUV Vorschrift 68 § 7 Abs. 1 Nr. 1)

5. In welcher Form muss der Unternehmer einen Fahrer mit dem selbstständigen Steuern eines Flurförderzeugs mit Fahrersitz beauftragen?

  1. Mündlich genügt vollständig
  2. Schriftlich
  3. Durch bloße Aushändigung des Fahrzeugschlüssels
  4. Durch Eintrag im Fahrtenbuch

Die Beauftragung mit dem selbstständigen Steuern muss zwingend schriftlich erfolgen. (DGUV Vorschrift 68 § 7 Abs. 1 letzter Satz)

6. Ein gut ausgebildeter, 19-jähriger Mitarbeiter hat den Staplerschein erfolgreich erworben, wurde aber vom Unternehmer noch nicht schriftlich beauftragt. Darf er den Stapler selbstständig führen?

  1. Ja, der bestandene Staplerschein reicht aus
  2. Ja, weil er volljährig ist
  3. Nein, ohne schriftliche Beauftragung durch den Unternehmer darf er nicht selbstständig fahren
  4. Nein, er muss zuerst 21 Jahre alt sein

Der Fahrausweis dokumentiert nur die Qualifizierung; das selbstständige Führen setzt zusätzlich die schriftliche Beauftragung durch den Unternehmer voraus. (DGUV Vorschrift 68 § 7 Abs. 1; DGUV Grundsatz 308-001)

7. Welche Anforderung gilt für Personen, die ein handgeführtes Mitgänger-Flurförderzeug bedienen sollen?

  1. Sie müssen schriftlich beauftragt und mindestens 18 Jahre alt sein
  2. Sie müssen geeignet und in der Handhabung unterwiesen sein; eine schriftliche Beauftragung ist nicht vorgeschrieben
  3. Sie benötigen denselben Fahrausweis wie für Sitzstapler
  4. Sie dürfen das Gerät ohne jede Voraussetzung bedienen

Für Mitgänger-Flurförderzeuge genügt, dass die Person geeignet und in der Handhabung unterwiesen ist; eine schriftliche Beauftragung ist hier nicht vorgeschrieben. (DGUV Vorschrift 68 § 7 Abs. 2)

8. Worin liegt der entscheidende rechtliche Unterschied zwischen der Beauftragung für Sitz-/Standstapler und für handgeführte Mitgänger-Flurförderzeuge?

  1. Bei Mitgängergeräten ist kein Mindestalter, aber eine schriftliche Beauftragung erforderlich
  2. Bei Sitz-/Standstaplern ist die schriftliche Beauftragung zwingend, bei Mitgängergeräten genügen Eignung und Unterweisung ohne vorgeschriebene Schriftform
  3. Beide erfordern zwingend eine schriftliche Beauftragung
  4. Für beide gilt keinerlei Voraussetzung

Für Sitz- und Standstapler verlangt § 7 Abs. 1 die schriftliche Beauftragung, während für Mitgänger-Flurförderzeuge nach Abs. 2 Eignung und Unterweisung ohne vorgeschriebene Schriftform ausreichen. (DGUV Vorschrift 68 § 7 Abs. 1 und Abs. 2)

9. Wie häufig muss ein beauftragter Staplerfahrer mindestens unterwiesen werden?

  1. Einmalig vor der ersten Fahrt genügt
  2. Mindestens einmal jährlich
  3. Alle drei Jahre
  4. Nur nach Unfällen

Der beauftragte Fahrer muss regelmäßig, mindestens einmal jährlich, unterwiesen werden. (DGUV Vorschrift 1 § 4 Abs. 1 i. V. m. ArbSchG § 12)

10. Der Unternehmer möchte die Aufgabe, Fahrer zu unterweisen und zu beauftragen, an einen erfahrenen Meister abgeben. Wie ist das rechtlich möglich?

  1. Gar nicht, diese Pflicht ist nicht übertragbar
  2. Durch mündliche Absprache mit dem Meister
  3. Durch schriftliche Pflichtenübertragung auf eine fachkundige, zuverlässige Person
  4. Nur durch Beschluss der Berufsgenossenschaft

Der Unternehmer kann die Pflicht zur Unterweisung und Beauftragung schriftlich auf eine fachkundige, zuverlässige Person übertragen. (ArbSchG § 13 Abs. 2; DGUV Vorschrift 1 § 13)

11. Nach welchem Regelwerk erfolgt die Ausbildung und Qualifizierung der Fahrer von Flurförderzeugen?

  1. Nach der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
  2. Nach dem DGUV Grundsatz 308-001 (vormals BGG 925)
  3. Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB)
  4. Nach der Gefahrstoffverordnung

Die Qualifizierung und Beauftragung der Fahrer regelt der DGUV Grundsatz 308-001, früher als BGG 925 bezeichnet. (DGUV Grundsatz 308-001 (vormals BGG 925))

12. Welche Inhalte umfassen die drei Stufen der Qualifizierung nach DGUV Grundsatz 308-001 in der richtigen Reihenfolge?

  1. Betriebliche Qualifizierung, Allgemeine Qualifizierung, Zusatzqualifizierung
  2. Allgemeine Qualifizierung, Zusatzqualifizierung, Betriebliche Qualifizierung
  3. Zusatzqualifizierung, Betriebliche Qualifizierung, Allgemeine Qualifizierung
  4. Theorieprüfung, Praxisprüfung, Beauftragung

Stufe 1 ist die Allgemeine Qualifizierung, Stufe 2 die geräte-/einsatzbezogene Zusatzqualifizierung und Stufe 3 die Betriebliche Qualifizierung. (DGUV Grundsatz 308-001, Abschnitt 3)

13. Wie lange dauert die allgemeine Qualifizierung (Stufe 1) nach DGUV Grundsatz 308-001 in der Regel?

  1. 1 Tag bzw. 8 Lehreinheiten
  2. 3 bis 5 Tage bzw. 20 bis 32 Lehreinheiten
  3. 2 Wochen bzw. 80 Lehreinheiten
  4. 10 bis 15 Tage bzw. 100 Lehreinheiten

Die allgemeine Qualifizierung der Stufe 1 dauert in der Regel 3 bis 5 Tage beziehungsweise 20 bis 32 Lehreinheiten. (DGUV Grundsatz 308-001, Abschnitt 3 (Stufe 1))

14. Wie viele Lehreinheiten umfasst der theoretische Teil der Stufe 1 mindestens?

  1. Mindestens 5 Lehreinheiten
  2. Mindestens 10 Lehreinheiten
  3. Mindestens 20 Lehreinheiten
  4. Mindestens 32 Lehreinheiten

Der theoretische Teil der Stufe 1 umfasst mindestens 10 Lehreinheiten. (DGUV Grundsatz 308-001, Abschnitt 3 (Stufe 1))

15. Wie lange dauert eine Lehreinheit (LE) in der Staplerqualifizierung?

  1. 30 Minuten
  2. 45 Minuten
  3. 60 Minuten
  4. 90 Minuten

Eine Lehreinheit in der Qualifizierung dauert 45 Minuten. (DGUV Grundsatz 308-001, Abschnitt 3)

16. Wie wird der Nachweis ausreichender Kenntnisse und Fertigkeiten am Ende der Stufe 1 erbracht?

  1. Nur durch eine theoretische Prüfung
  2. Nur durch eine praktische Prüfung
  3. Durch eine theoretische und eine praktische Prüfung
  4. Durch ein Bewerbungsgespräch

Am Ende der Stufe 1 wird der Nachweis durch eine theoretische und eine praktische Prüfung erbracht. (DGUV Grundsatz 308-001, Abschnitt 3/8 (Prüfung))

17. Was dokumentiert der Fahrausweis (Staplerschein)?

  1. Den Besitz eines Pkw-Führerscheins
  2. Die absolvierte Qualifizierung des Fahrers
  3. Die schriftliche Beauftragung durch den Unternehmer
  4. Die Mitgliedschaft in der Berufsgenossenschaft

Der Fahrausweis dokumentiert die absolvierte Qualifizierung, ersetzt aber nicht die schriftliche Beauftragung durch den Unternehmer. (DGUV Grundsatz 308-001 (Fahrausweis/Beauftragung))

18. Ein Fahrer hat einen gültigen Staplerschein und ist schriftlich beauftragt. Was berechtigt ihn konkret zum selbstständigen Fahren im Betrieb?

  1. Allein der Staplerschein
  2. Allein die schriftliche Beauftragung
  3. Die Kombination aus nachgewiesener Qualifizierung (Staplerschein) und schriftlicher Beauftragung
  4. Allein die Volljährigkeit

Erst die Kombination aus absolvierter Qualifizierung (Fahrausweis) und schriftlicher Beauftragung durch den Unternehmer berechtigt zum selbstständigen Führen. (DGUV Vorschrift 68 § 7; DGUV Grundsatz 308-001)

19. Welche Angaben sollte die schriftliche Beauftragung enthalten, um ihren Geltungsbereich eindeutig festzulegen?

  1. Nur den Namen des Fahrers
  2. Den Betrieb/Betriebsteil und die Flurförderzeuge (z. B. nach Tragfähigkeit, Bauart), für die sie gilt
  3. Das Geburtsdatum und die Schuhgröße des Fahrers
  4. Nur das Ausstellungsdatum

In der schriftlichen Beauftragung ist anzugeben, für welchen Betrieb/Betriebsteil und für welche Flurförderzeuge (etwa nach Tragfähigkeit oder Bauart) sie gilt. (DGUV Grundsatz 308-001 (Beauftragung))

20. Worin gliedert sich die betriebliche Qualifizierung (Stufe 3) und wo kann sie durchgeführt werden?

  1. In einen theoretischen und einen schriftlichen Teil, durchführbar in jeder Fahrschule
  2. In einen gerätebezogenen und einen verhaltensbezogenen Teil, durchführbar nur im Betrieb selbst
  3. In einen praktischen und einen medizinischen Teil, durchführbar nur bei der Berufsgenossenschaft
  4. Sie ist nicht weiter unterteilt und kann überall stattfinden

Die Stufe 3 kann nur im Betrieb selbst durchgeführt werden und gliedert sich in einen gerätebezogenen (Einweisung) und einen verhaltensbezogenen Teil. (DGUV Grundsatz 308-001, Abschnitt 3 (Stufe 3))

21. Ein beauftragter Fahrer mit Erfahrung auf Frontstaplern soll künftig auch einen Schubmaststapler im selben Betrieb fahren. Was ist zu beachten?

  1. Nichts, der vorhandene Staplerschein deckt alle Gerätearten ab
  2. Er benötigt für den anderen Gerätetyp eine entsprechende Einweisung/Zusatzqualifizierung und gegebenenfalls eine angepasste Beauftragung
  3. Er muss die gesamte Stufe-1-Ausbildung wiederholen
  4. Er muss erneut 18 Jahre alt werden

Da die Beauftragung gerätebezogen ist und die Stufe 2/3 geräte- und einsatzbezogen erfolgt, braucht der Fahrer für den neuen Gerätetyp eine entsprechende Einweisung und eine darauf abgestimmte Beauftragung. (DGUV Grundsatz 308-001 (Zusatz-/Betriebliche Qualifizierung, Beauftragung))

22. Ein Unternehmer setzt einen 18-jährigen, geeigneten und qualifizierten Fahrer ein, hat ihn aber nur mündlich beauftragt. Wie ist diese Beauftragung zu bewerten?

  1. Sie ist wirksam, da die Person alle übrigen Voraussetzungen erfüllt
  2. Sie ist nicht ausreichend, weil die Beauftragung zwingend schriftlich erfolgen muss
  3. Sie ist wirksam, solange ein Zeuge anwesend war
  4. Sie ist nur für Mitgängergeräte zulässig

Für Flurförderzeuge mit Fahrersitz/Fahrerstand ist die Schriftform der Beauftragung zwingend; eine rein mündliche Beauftragung genügt nicht. (DGUV Vorschrift 68 § 7 Abs. 1 letzter Satz)

23. Welche Mindestanforderung an das Alter gilt für das selbstständige Führen eines Flurförderzeugs mit Fahrersitz oder Fahrerstand?

  1. Mindestens 16 Jahre
  2. Mindestens 18 Jahre
  3. Mindestens 21 Jahre
  4. Mindestens 25 Jahre

Nach DGUV Vorschrift 68 § 7 Abs. 1 muss eine Person für das selbstständige Steuern mindestens 18 Jahre alt sein. (DGUV Vorschrift 68 (BGV D27) § 7 Abs. 1)

24. In welcher Form muss die Beauftragung zum selbstständigen Steuern von Flurförderzeugen mit Fahrersitz oder Fahrerstand erfolgen?

  1. Mündlich genügt
  2. Schriftlich
  3. Durch bloßes Aushändigen des Fahrausweises
  4. Stillschweigend durch Duldung

Nach DGUV Vorschrift 68 § 7 Abs. 1 letzter Satz ist die schriftliche Beauftragung durch den Unternehmer zwingend vorgeschrieben.

25. Welche drei Grundvoraussetzungen muss eine Person nach DGUV Vorschrift 68 § 7 Abs. 1 erfüllen, damit der Unternehmer sie beauftragen darf?

  1. Mindestens 16 Jahre alt, körperlich kräftig und unbescholten
  2. Mindestens 18 Jahre alt, geeignet und ausgebildet mit nachgewiesener Befähigung
  3. Im Besitz eines Pkw-Führerscheins, betriebszugehörig und versichert
  4. Mindestens 21 Jahre alt, sehfähig und schwindelfrei

§ 7 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 verlangt ein Mindestalter von 18 Jahren, die Eignung und Ausbildung für die Tätigkeit sowie den Nachweis der Befähigung. (DGUV Vorschrift 68 § 7 Abs. 1 Nr. 1–3)

26. Ein neuer Mitarbeiter hat seine Ausbildung erfolgreich abgeschlossen und besitzt einen Fahrausweis (Staplerschein). Was fehlt ihm noch, bevor er im Betrieb selbstständig einen Gabelstapler fahren darf?

  1. Eine bestandene Fahrprüfung der Führerscheinstelle
  2. Die schriftliche Beauftragung durch den Unternehmer
  3. Eine Mitgliedschaft in der Berufsgenossenschaft
  4. Ein gültiger Pkw-Führerschein Klasse B

Der Fahrausweis dokumentiert nur die Qualifizierung; das selbstständige Fahren setzt zusätzlich die schriftliche Beauftragung durch den Unternehmer voraus. (DGUV Grundsatz 308-001 (Fahrausweis/Beauftragung); DGUV Vorschrift 68 § 7 Abs. 1)

27. Ersetzt der Fahrausweis (Staplerschein) die schriftliche Beauftragung durch den Unternehmer?

  1. Ja, der Fahrausweis ist gleichzeitig die Beauftragung
  2. Nein, der Fahrausweis dokumentiert nur die Qualifizierung
  3. Ja, sofern der Fahrausweis vom Unternehmer ausgestellt wurde
  4. Nein, aber nur bei Geräten über 5 Tonnen Tragfähigkeit

Der Fahrausweis belegt die absolvierte Qualifizierung, ersetzt aber nicht die erforderliche schriftliche Beauftragung durch den Unternehmer. (DGUV Grundsatz 308-001 (Fahrausweis/Beauftragung))

28. Welche Angaben sollte eine schriftliche Beauftragung mindestens enthalten, um ihren Geltungsbereich festzulegen?

  1. Nur den Namen des Fahrers und das Datum
  2. Für welchen Betrieb/Betriebsteil und für welche Flurförderzeuge sie gilt
  3. Die Kfz-Kennzeichen aller Firmenfahrzeuge
  4. Die Höhe der Haftpflichtversicherung des Fahrers

In der Beauftragung ist anzugeben, für welchen Betrieb bzw. Betriebsteil und für welche Flurförderzeuge (z. B. nach Tragfähigkeit oder Bauart) sie gilt. (DGUV Grundsatz 308-001 (Beauftragung))

29. Ein 17-jähriger Auszubildender soll im Rahmen seiner Berufsausbildung einen Gabelstapler bedienen. Unter welcher Bedingung ist dies zulässig?

  1. Gar nicht, da das Mindestalter 18 Jahre beträgt und keine Ausnahme besteht
  2. Nur zu berufsbildbezogenen Ausbildungszwecken und unter Aufsicht
  3. Nur nachts und auf abgesperrtem Betriebsgelände
  4. Nur, wenn die Eltern schriftlich zustimmen

Das Steuern durch Jugendliche unter 18 Jahren zu berufsbildbezogenen Ausbildungszwecken unter Aufsicht gilt nicht als selbstständiges Steuern und ist daher zulässig. (DGUV Vorschrift 68 § 7 Durchführungsanweisungen zu Abs. 1; JArbSchG § 22)

30. Warum gilt das Steuern eines Flurförderzeugs durch einen Jugendlichen unter 18 Jahren zu Ausbildungszwecken unter Aufsicht nicht als Verstoß gegen das Mindestalter?

  1. Weil das Mindestalter erst ab 16 Jahren gilt
  2. Weil es nicht als selbstständiges Steuern im Sinne der Vorschrift gilt
  3. Weil Auszubildende von der DGUV Vorschrift 68 generell ausgenommen sind
  4. Weil der Ausbilder die Verantwortung schriftlich übernimmt

Das Mindestalter von 18 Jahren gilt für das selbstständige Steuern; unter Aufsicht zu Ausbildungszwecken liegt kein selbstständiges Steuern vor. (DGUV Vorschrift 68 § 7 Durchführungsanweisungen zu Abs. 1; JArbSchG § 22)

31. Für ein handgeführtes Mitgänger-Flurförderzeug (z. B. handgeführter Niederhubwagen) gelten besondere Anforderungen an die Beauftragung. Welche Aussage trifft zu?

  1. Auch hier ist zwingend eine schriftliche Beauftragung erforderlich
  2. Es genügt, dass die Person geeignet und in der Handhabung unterwiesen ist
  3. Es ist überhaupt keine Eignung oder Unterweisung erforderlich
  4. Es gilt ebenfalls ein Mindestalter von 18 Jahren mit Befähigungsnachweis

Bei Mitgänger-Flurförderzeugen genügt es, dass die Person geeignet und in der Handhabung unterwiesen ist; eine schriftliche Beauftragung ist nicht vorgeschrieben. (DGUV Vorschrift 68 § 7 Abs. 2)

32. Nach welchem Regelwerk erfolgt die Ausbildung und Qualifizierung der Fahrerinnen und Fahrer von Flurförderzeugen?

  1. DGUV Grundsatz 308-001 (vormals BGG 925)
  2. Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
  3. Betriebssicherheitsverordnung Anhang 2
  4. DIN EN ISO 3691

Die Qualifizierung und Beauftragung der Fahrer regelt der DGUV Grundsatz 308-001, der früher die Bezeichnung BGG 925 trug. (DGUV Grundsatz 308-001 (vormals BGG 925))

33. Wo kann die betriebliche Qualifizierung (Stufe 3) ausschließlich durchgeführt werden?

  1. In einer überbetrieblichen Ausbildungsstätte
  2. Im Betrieb selbst, an den vorhandenen Geräten
  3. Bei der zuständigen Berufsgenossenschaft
  4. In einer staatlichen Prüfstelle

Die Stufe 3 kann nur im Betrieb selbst durchgeführt werden und umfasst einen gerätebezogenen und einen verhaltensbezogenen Teil. (DGUV Grundsatz 308-001, Abschnitt 3 (Stufe 3))

34. Aus welchen beiden Teilen besteht die betriebliche Qualifizierung (Stufe 3)?

  1. Aus einem theoretischen und einem schriftlichen Teil
  2. Aus einem gerätebezogenen und einem verhaltensbezogenen Teil
  3. Aus einem medizinischen und einem rechtlichen Teil
  4. Aus einem allgemeinen und einem zusätzlichen Teil

Stufe 3 gliedert sich in einen gerätebezogenen Teil (Einweisung an den vorhandenen Geräten und Anbaugeräten) und einen verhaltensbezogenen Teil. (DGUV Grundsatz 308-001, Abschnitt 3 (Stufe 3))

35. Wie lange dauert in der Regel die allgemeine Qualifizierung (Stufe 1) nach DGUV Grundsatz 308-001?

  1. 1 Tag bzw. 8 Lehreinheiten
  2. 3 bis 5 Tage bzw. 20 bis 32 Lehreinheiten
  3. 10 Tage bzw. 80 Lehreinheiten
  4. 2 Wochen bzw. 100 Lehreinheiten

Die Stufe 1 umfasst in der Regel 3 bis 5 Tage bzw. 20 bis 32 Lehreinheiten. (DGUV Grundsatz 308-001, Abschnitt 3 (Stufe 1))

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