Wer ein Flurförderzeug mit Fahrersitz oder Fahrerstand selbstständig steuert, muss bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Nach DGUV Vorschrift 68 (BGV D27) § 7 Abs. 1 darf der Unternehmer nur Personen mit dem selbstständigen Steuern beauftragen, die mindestens 18 Jahre alt, für diese Tätigkeit geeignet und ausgebildet sind und ihre Befähigung nachgewiesen haben (Nr. 1–3). Eine Ausnahme vom Mindestalter besteht für Jugendliche unter 18 Jahren, die zu berufsbildbezogenen Ausbildungszwecken unter Aufsicht steuern – dies gilt nicht als selbstständiges Steuern (§ 7 Durchführungsanweisungen; JArbSchG § 22).
Die Eignung umfasst die körperliche und geistige Eignung; hierzu dient die arbeitsmedizinische Vorsorge. Die Qualifizierung erfolgt nach dem DGUV Grundsatz 308-001 (vormals BGG 925) in drei Stufen:
Der Beauftragte muss vom Unternehmer schriftlich mit dem selbstständigen Steuern beauftragt werden (Schriftform zwingend, § 7 Abs. 1 letzter Satz). In der Beauftragung ist der Geltungsbereich anzugeben: für welchen Betrieb/Betriebsteil und für welche Flurförderzeuge (z. B. nach Tragfähigkeit, Bauart). Der Fahrausweis (Staplerschein) dokumentiert die absolvierte Qualifizierung, ersetzt aber nicht die schriftliche Beauftragung durch den Unternehmer.
Für Mitgänger-Flurförderzeuge (handgeführt) genügt nach § 7 Abs. 2, dass die Person geeignet und in der Handhabung unterwiesen ist – eine schriftliche Beauftragung ist hier nicht vorgeschrieben.
Der beauftragte Fahrer muss regelmäßig, mindestens einmal jährlich, unterwiesen werden (DGUV Vorschrift 1 § 4 Abs. 1 i. V. m. ArbSchG § 12). Der Unternehmer kann die Pflicht zur Unterweisung/Beauftragung schriftlich auf eine fachkundige, zuverlässige Person übertragen (ArbSchG § 13 Abs. 2; DGUV Vorschrift 1 § 13). Bei Verstößen oder Verlust der Eignung kann die Fahrberechtigung entzogen werden.
1. Welches Mindestalter muss eine Person erfüllen, um ein Flurförderzeug mit Fahrersitz oder Fahrerstand selbstständig führen zu dürfen?
Nach DGUV Vorschrift 68 § 7 Abs. 1 muss ein Fahrer von Flurförderzeugen mit Fahrersitz oder Fahrerstand mindestens 18 Jahre alt sein. (DGUV Vorschrift 68 (BGV D27) § 7 Abs. 1)
2. Welche drei Grundvoraussetzungen muss eine Person erfüllen, damit der Unternehmer sie mit dem selbstständigen Steuern eines Flurförderzeugs beauftragen darf?
Der Unternehmer darf nur Personen beauftragen, die mindestens 18 Jahre alt, für die Tätigkeit geeignet und ausgebildet sind und ihre Befähigung nachgewiesen haben. (DGUV Vorschrift 68 § 7 Abs. 1 Nr. 1–3)
3. Ein 17-jähriger Auszubildender soll im Rahmen seiner berufsbildbezogenen Ausbildung unter Aufsicht eines Ausbilders einen Stapler steuern. Wie ist dies rechtlich zu bewerten?
Das Steuern durch Jugendliche unter 18 Jahren zu Ausbildungszwecken unter Aufsicht gilt nicht als selbstständiges Steuern und ist deshalb als Ausnahme zulässig. (DGUV Vorschrift 68 § 7 Durchführungsanweisungen zu Abs. 1; JArbSchG § 22)
4. Was bedeutet die Voraussetzung der "Eignung" eines Fahrers im Sinne der DGUV Vorschrift 68?
Eignung bedeutet, dass der Fahrer körperlich und geistig geeignet ist, das Flurförderzeug sicher zu steuern; dazu gehören etwa ausreichendes Seh- und Reaktionsvermögen. (DGUV Vorschrift 68 § 7 Abs. 1 Nr. 1)
5. In welcher Form muss der Unternehmer einen Fahrer mit dem selbstständigen Steuern eines Flurförderzeugs mit Fahrersitz beauftragen?
Die Beauftragung mit dem selbstständigen Steuern muss zwingend schriftlich erfolgen. (DGUV Vorschrift 68 § 7 Abs. 1 letzter Satz)
6. Ein gut ausgebildeter, 19-jähriger Mitarbeiter hat den Staplerschein erfolgreich erworben, wurde aber vom Unternehmer noch nicht schriftlich beauftragt. Darf er den Stapler selbstständig führen?
Der Fahrausweis dokumentiert nur die Qualifizierung; das selbstständige Führen setzt zusätzlich die schriftliche Beauftragung durch den Unternehmer voraus. (DGUV Vorschrift 68 § 7 Abs. 1; DGUV Grundsatz 308-001)
7. Welche Anforderung gilt für Personen, die ein handgeführtes Mitgänger-Flurförderzeug bedienen sollen?
Für Mitgänger-Flurförderzeuge genügt, dass die Person geeignet und in der Handhabung unterwiesen ist; eine schriftliche Beauftragung ist hier nicht vorgeschrieben. (DGUV Vorschrift 68 § 7 Abs. 2)
8. Worin liegt der entscheidende rechtliche Unterschied zwischen der Beauftragung für Sitz-/Standstapler und für handgeführte Mitgänger-Flurförderzeuge?
Für Sitz- und Standstapler verlangt § 7 Abs. 1 die schriftliche Beauftragung, während für Mitgänger-Flurförderzeuge nach Abs. 2 Eignung und Unterweisung ohne vorgeschriebene Schriftform ausreichen. (DGUV Vorschrift 68 § 7 Abs. 1 und Abs. 2)
9. Wie häufig muss ein beauftragter Staplerfahrer mindestens unterwiesen werden?
Der beauftragte Fahrer muss regelmäßig, mindestens einmal jährlich, unterwiesen werden. (DGUV Vorschrift 1 § 4 Abs. 1 i. V. m. ArbSchG § 12)
10. Der Unternehmer möchte die Aufgabe, Fahrer zu unterweisen und zu beauftragen, an einen erfahrenen Meister abgeben. Wie ist das rechtlich möglich?
Der Unternehmer kann die Pflicht zur Unterweisung und Beauftragung schriftlich auf eine fachkundige, zuverlässige Person übertragen. (ArbSchG § 13 Abs. 2; DGUV Vorschrift 1 § 13)
11. Nach welchem Regelwerk erfolgt die Ausbildung und Qualifizierung der Fahrer von Flurförderzeugen?
Die Qualifizierung und Beauftragung der Fahrer regelt der DGUV Grundsatz 308-001, früher als BGG 925 bezeichnet. (DGUV Grundsatz 308-001 (vormals BGG 925))
12. Welche Inhalte umfassen die drei Stufen der Qualifizierung nach DGUV Grundsatz 308-001 in der richtigen Reihenfolge?
Stufe 1 ist die Allgemeine Qualifizierung, Stufe 2 die geräte-/einsatzbezogene Zusatzqualifizierung und Stufe 3 die Betriebliche Qualifizierung. (DGUV Grundsatz 308-001, Abschnitt 3)
13. Wie lange dauert die allgemeine Qualifizierung (Stufe 1) nach DGUV Grundsatz 308-001 in der Regel?
Die allgemeine Qualifizierung der Stufe 1 dauert in der Regel 3 bis 5 Tage beziehungsweise 20 bis 32 Lehreinheiten. (DGUV Grundsatz 308-001, Abschnitt 3 (Stufe 1))
14. Wie viele Lehreinheiten umfasst der theoretische Teil der Stufe 1 mindestens?
Der theoretische Teil der Stufe 1 umfasst mindestens 10 Lehreinheiten. (DGUV Grundsatz 308-001, Abschnitt 3 (Stufe 1))
15. Wie lange dauert eine Lehreinheit (LE) in der Staplerqualifizierung?
Eine Lehreinheit in der Qualifizierung dauert 45 Minuten. (DGUV Grundsatz 308-001, Abschnitt 3)
16. Wie wird der Nachweis ausreichender Kenntnisse und Fertigkeiten am Ende der Stufe 1 erbracht?
Am Ende der Stufe 1 wird der Nachweis durch eine theoretische und eine praktische Prüfung erbracht. (DGUV Grundsatz 308-001, Abschnitt 3/8 (Prüfung))
17. Was dokumentiert der Fahrausweis (Staplerschein)?
Der Fahrausweis dokumentiert die absolvierte Qualifizierung, ersetzt aber nicht die schriftliche Beauftragung durch den Unternehmer. (DGUV Grundsatz 308-001 (Fahrausweis/Beauftragung))
18. Ein Fahrer hat einen gültigen Staplerschein und ist schriftlich beauftragt. Was berechtigt ihn konkret zum selbstständigen Fahren im Betrieb?
Erst die Kombination aus absolvierter Qualifizierung (Fahrausweis) und schriftlicher Beauftragung durch den Unternehmer berechtigt zum selbstständigen Führen. (DGUV Vorschrift 68 § 7; DGUV Grundsatz 308-001)
19. Welche Angaben sollte die schriftliche Beauftragung enthalten, um ihren Geltungsbereich eindeutig festzulegen?
In der schriftlichen Beauftragung ist anzugeben, für welchen Betrieb/Betriebsteil und für welche Flurförderzeuge (etwa nach Tragfähigkeit oder Bauart) sie gilt. (DGUV Grundsatz 308-001 (Beauftragung))
20. Worin gliedert sich die betriebliche Qualifizierung (Stufe 3) und wo kann sie durchgeführt werden?
Die Stufe 3 kann nur im Betrieb selbst durchgeführt werden und gliedert sich in einen gerätebezogenen (Einweisung) und einen verhaltensbezogenen Teil. (DGUV Grundsatz 308-001, Abschnitt 3 (Stufe 3))
21. Ein beauftragter Fahrer mit Erfahrung auf Frontstaplern soll künftig auch einen Schubmaststapler im selben Betrieb fahren. Was ist zu beachten?
Da die Beauftragung gerätebezogen ist und die Stufe 2/3 geräte- und einsatzbezogen erfolgt, braucht der Fahrer für den neuen Gerätetyp eine entsprechende Einweisung und eine darauf abgestimmte Beauftragung. (DGUV Grundsatz 308-001 (Zusatz-/Betriebliche Qualifizierung, Beauftragung))
22. Ein Unternehmer setzt einen 18-jährigen, geeigneten und qualifizierten Fahrer ein, hat ihn aber nur mündlich beauftragt. Wie ist diese Beauftragung zu bewerten?
Für Flurförderzeuge mit Fahrersitz/Fahrerstand ist die Schriftform der Beauftragung zwingend; eine rein mündliche Beauftragung genügt nicht. (DGUV Vorschrift 68 § 7 Abs. 1 letzter Satz)
23. Welche Mindestanforderung an das Alter gilt für das selbstständige Führen eines Flurförderzeugs mit Fahrersitz oder Fahrerstand?
Nach DGUV Vorschrift 68 § 7 Abs. 1 muss eine Person für das selbstständige Steuern mindestens 18 Jahre alt sein. (DGUV Vorschrift 68 (BGV D27) § 7 Abs. 1)
24. In welcher Form muss die Beauftragung zum selbstständigen Steuern von Flurförderzeugen mit Fahrersitz oder Fahrerstand erfolgen?
Nach DGUV Vorschrift 68 § 7 Abs. 1 letzter Satz ist die schriftliche Beauftragung durch den Unternehmer zwingend vorgeschrieben.
25. Welche drei Grundvoraussetzungen muss eine Person nach DGUV Vorschrift 68 § 7 Abs. 1 erfüllen, damit der Unternehmer sie beauftragen darf?
§ 7 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 verlangt ein Mindestalter von 18 Jahren, die Eignung und Ausbildung für die Tätigkeit sowie den Nachweis der Befähigung. (DGUV Vorschrift 68 § 7 Abs. 1 Nr. 1–3)
26. Ein neuer Mitarbeiter hat seine Ausbildung erfolgreich abgeschlossen und besitzt einen Fahrausweis (Staplerschein). Was fehlt ihm noch, bevor er im Betrieb selbstständig einen Gabelstapler fahren darf?
Der Fahrausweis dokumentiert nur die Qualifizierung; das selbstständige Fahren setzt zusätzlich die schriftliche Beauftragung durch den Unternehmer voraus. (DGUV Grundsatz 308-001 (Fahrausweis/Beauftragung); DGUV Vorschrift 68 § 7 Abs. 1)
27. Ersetzt der Fahrausweis (Staplerschein) die schriftliche Beauftragung durch den Unternehmer?
Der Fahrausweis belegt die absolvierte Qualifizierung, ersetzt aber nicht die erforderliche schriftliche Beauftragung durch den Unternehmer. (DGUV Grundsatz 308-001 (Fahrausweis/Beauftragung))
28. Welche Angaben sollte eine schriftliche Beauftragung mindestens enthalten, um ihren Geltungsbereich festzulegen?
In der Beauftragung ist anzugeben, für welchen Betrieb bzw. Betriebsteil und für welche Flurförderzeuge (z. B. nach Tragfähigkeit oder Bauart) sie gilt. (DGUV Grundsatz 308-001 (Beauftragung))
29. Ein 17-jähriger Auszubildender soll im Rahmen seiner Berufsausbildung einen Gabelstapler bedienen. Unter welcher Bedingung ist dies zulässig?
Das Steuern durch Jugendliche unter 18 Jahren zu berufsbildbezogenen Ausbildungszwecken unter Aufsicht gilt nicht als selbstständiges Steuern und ist daher zulässig. (DGUV Vorschrift 68 § 7 Durchführungsanweisungen zu Abs. 1; JArbSchG § 22)
30. Warum gilt das Steuern eines Flurförderzeugs durch einen Jugendlichen unter 18 Jahren zu Ausbildungszwecken unter Aufsicht nicht als Verstoß gegen das Mindestalter?
Das Mindestalter von 18 Jahren gilt für das selbstständige Steuern; unter Aufsicht zu Ausbildungszwecken liegt kein selbstständiges Steuern vor. (DGUV Vorschrift 68 § 7 Durchführungsanweisungen zu Abs. 1; JArbSchG § 22)
31. Für ein handgeführtes Mitgänger-Flurförderzeug (z. B. handgeführter Niederhubwagen) gelten besondere Anforderungen an die Beauftragung. Welche Aussage trifft zu?
Bei Mitgänger-Flurförderzeugen genügt es, dass die Person geeignet und in der Handhabung unterwiesen ist; eine schriftliche Beauftragung ist nicht vorgeschrieben. (DGUV Vorschrift 68 § 7 Abs. 2)
32. Nach welchem Regelwerk erfolgt die Ausbildung und Qualifizierung der Fahrerinnen und Fahrer von Flurförderzeugen?
Die Qualifizierung und Beauftragung der Fahrer regelt der DGUV Grundsatz 308-001, der früher die Bezeichnung BGG 925 trug. (DGUV Grundsatz 308-001 (vormals BGG 925))
33. Wo kann die betriebliche Qualifizierung (Stufe 3) ausschließlich durchgeführt werden?
Die Stufe 3 kann nur im Betrieb selbst durchgeführt werden und umfasst einen gerätebezogenen und einen verhaltensbezogenen Teil. (DGUV Grundsatz 308-001, Abschnitt 3 (Stufe 3))
34. Aus welchen beiden Teilen besteht die betriebliche Qualifizierung (Stufe 3)?
Stufe 3 gliedert sich in einen gerätebezogenen Teil (Einweisung an den vorhandenen Geräten und Anbaugeräten) und einen verhaltensbezogenen Teil. (DGUV Grundsatz 308-001, Abschnitt 3 (Stufe 3))
35. Wie lange dauert in der Regel die allgemeine Qualifizierung (Stufe 1) nach DGUV Grundsatz 308-001?
Die Stufe 1 umfasst in der Regel 3 bis 5 Tage bzw. 20 bis 32 Lehreinheiten. (DGUV Grundsatz 308-001, Abschnitt 3 (Stufe 1))